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Kosten

Alternative Medizin – eine Privatleistung

Wir sind eine Praxis für alternative Medizin. Das heißt, dass wir auf Basis der berufsständischen Regelungen des Heilpraktikergesetzes arbeiten. Aus diesem Grund sind alle (therapeutischen) Leistungen, die wir in der Praxis anwenden, grundsätzlich

SELBSTZAHLERLEISTUNGEN. Diese Therapien stehen NICHT im Gegenstandskatalog der gesetzlichen Krankenversicherer und sind daher auch nicht durch die gesetzlichen Krankenversicherer zu bezahlen. Wir möchten an dieser Stelle gerne darauf hinweisen, dass die Zusammensetzung des Gegenstandskataloges auf politischen Entscheidungen beruht, die an sogenannte naturwissenschaftliche  oder evidenzbasierte Forschung geknüpft werden – was immer das auch heißt. Osteopathie, Homöopathie oder auch Akupunktur werden in Deutschland zur Zeit als nicht wissenschaftlich bzw. evidenzbasiert kategorisiert und fallen damit aus dem Gegenstandskatalog der gesetzlichen Krankenversicherer.

Mögliche Kostenträger

Dennoch gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, die Kosten einer Behandlung ganz oder teilweise erstattet zu bekommen. Zum einen bezahlen heutzutage viele gesetzliche Krankenkassen als freiwillige Zusatzleistung z.B. einen Teil der osteopathischen Behandlung. Dies wird gesetzlich gehandhabt wie z.B. die Zuzahlung zu einem Fittnessstudio: Die Krankenkasse bezahlt nach Einreichen der Rechnungen des Osteopathen ihren Anteil auf das Konto des Leistungsempfängers. Vorsicht: Hieran sind oft bestimmte Bedingungen geknüpft, z.B. braucht es in der Regel eine ärztliche Empfehlung für die Osteopathie.

Ob ihre Kasse Leistungen übernimmt können sie hier überprüfen: Link zum Katalog der gesetzlichen Krankenversicherer

Beihilfe & private Krankenversicherungen

Als zweite Möglichkeit ist die Erstattung durch Beihilfe- und Heilfürsorgestellen zu nennen. Beamte sollen eine besonders gute medizinische Versorgung erhalten, daher zahlt z.B. die Beihilfe Heilpraktikerleistungen bis zu den in der Gebührenordnung für Heilpraktiker genannten Beträgen uneingeschränkt.

Als letzte Möglichkeit bietet sich die Erstattung der Leistungen über eine Privatversicherung. Privatversicherungen bezahlen Heilpraktikerleistungen in der Regel bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung, wenn diese im Versicherungsvertrag nicht bewusst ausgeschlossen wurden, um z.B. die monatliche Beitragshöhe zu verringern. Auch private Zusatzversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung umfassen in der Regel Heilpraktikerleistungen.

Hier kann es aber im jährlichen Erstattungsumfang Einschränkungen geben. Entnehmen sie diese Infos bitte ihrem Versicherungsvertrag. Bitte beachten sie auch, dass eine mögliche oder unmögliche Erstattung keinen Einfluss auf die Erbringung unseres Honorars hat: Dieses ist mit Abschluss einer therapeutischen Leistung unabdingbar zu bezahlen, unabhängig vom Erfolg einer Behandlung.

Kosten der Behandlung

Da unser therapeutisches Angebot so vielfältig ist, ist eine einheitliche Darstellung der Kosten nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker kompliziert. Wir haben uns daher entschlossen, einen Stundensatz zu definieren, den wir erheben müssen, um wirtschaftlich zu sein. Diesen legen wir zugrunde, wenn wir eine Rechnung schreiben. Wenn sie in ihrem Behandlungsvertrag angeben, über eine private Krankenversicherung oder die Beihilfestelle Leistungen erstatten lassen zu wollen, schlüsseln wir die Rechnung nach den Ziffern der Gebührenordnung für Heilpraktiker auf. Dabei kommen wir aufgrund der krummen Erstattungsbeträge für die Gebührenziffern in der Regel nicht auf einen glatten Betrag sondern sind ein paar Euro über dem definierten Stundensatz. Dies kann aber mit dem Mehraufwand des Schreibens einer aufwendigen Rechnung gut begründet werden.

Aktueller Stundensatz

Zur Zeit (Stand Janura 2020) nehmen wir für die Behandlungsstunde einen Stundensatz i.H. von 120.- Euro. Dies entspricht vor allem der standardisierten osteopathischen Behandlungssitzung eines Erwachsenen, selbst wenn die Behandlungsdauer 60 Minuten unterschreitet – wir benötigen dann auch noch Zeit zur Dokumentation und Abrechnung der Leistungen. Kinder behandeln wir in aller Regel ab der zweiten Behandlungssitzung halbstündig. Dabei berechnen wir natürlich auch nur den halben Stundensatz, zur Zeit also 60.- Euro pro Behandlung. Bitte beachten sie, dass in der Heil- & Chiropraxis Alexander Mallok auch Freiberufler arbeiten, die an diese Stundensätze nicht gebunden sind. Im Zweifel informieren sie sich bitte vor Inanspruchnahme therapeutischer Leistungen bei ihrem Therapeuten über die Kosten der Behandlung.